Artikel IV (Anm.: richtig: Artikel VI)
Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins
1. Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.
2. Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.
3. In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20005801
Dokumentnummer
NOR40117675
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