Artikel IV
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.
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