Artikel IV
Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:
- a) ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen des freien Austausches, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder zu verringern;
- b) das mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundene Verwaltungsverfahren zu vereinfachen;
- c) für eine rasche und umsichtige Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038184
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