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Artikel IV. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel IV.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026283

alte Dokumentnummer

N2195927288S

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