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Artikel III. Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1921

Artikel III.

Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.

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