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ARTIKEL III Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL III

1. Jeder vertragschließende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst außerhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, daß sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.

2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.

3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, daß sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt.

4. Jeder vertragschließende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.

5. Wenn ein vertragschließender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden.

Schlagworte

Urheberrechtsvermerk, Copyrightvermerk

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026191

alte Dokumentnummer

N2195725316S

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