Artikel III
(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985)
(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.
(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.
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