Artikel III Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel III

Landeshauptstadt St. Pölten

Mit dem Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1986, LGBl. 0001-4, wurde St. Pölten als niederösterreichische Landeshauptstadt eingerichtet. Das Land Niederösterreich beabsichtigt den Ausbau der Landeshauptstadt St. Pölten als überregionales und multifunktionales Zentrum.

Der Bund wird bemüht sein, den Ausbau von St. Pölten zur Landeshauptstadt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen.

Es wird vereinbart, den sich durch die Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten ergebenden Planungs- und Handlungsbedarf zwischen den Gebietskörperschaften Bund und Land Niederösterreich im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der zu planenden Maßnahmen sowie nach Maßgabe der im eigenen Bereich gegebenen budgetären Möglichkeiten zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012872

alte Dokumentnummer

N1198911253F

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