Artikel III
Quoten und Einzahlungen
Absatz 1. Quoten. – Jedem Mitglied wird eine Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e), erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen A niedergelegt. Die Quoten anderer Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.
Absatz 2. Änderung von Quoten. – Der Fonds nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt, wenn er es für angebracht hält, ihre Änderung vor. Er kann auch, wenn er es für richtig erachtet, die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds zu jeder anderen Zeit erwägen. Für jede Quotenänderung, die als Ergebnis einer allgemeinen Überprüfung vorgeschlagen wird, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich; für jede andere Quotenänderung ist eine Vierfünftel-Mehrheit der Gesamtstimmenzahl erforderlich. Keine Quote darf ohne die Zustimmung des betroffenen Mitglieds geändert werden.
Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art der Zahlung. – (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositen stelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen, an dem das Mitglied gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen.
(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag, je nachdem, den geringeren Betrag von
- (i) 25% seiner Quote; oder
- (ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt, an dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt, daß er binnen kurzem in der Lage sein wird, Devisentransaktionen zu beginnen.
Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote in seiner eigenen Währung.
(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b) (ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung gemäß (b) oben übereinzukommen; der Rest der Einzahlung des Mitgliedes wird in der Währung des Mitgliedes erlegt und ist einer angemessenen Berichtigung zwischen dem Mitglied und dem Fonds unterworfen, sobald der offizielle Nettobestand festgestellt worden ist.
Absatz 4. Zahlungen bei Quotenänderung. – (a) Jedes Mitglied, welches einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb 30 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Fonds 25% der Erhöhung in Gold und den verbleibenden Rest in seiner eigenen Währung zu zahlen. Wenn jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied einer Erhöhung zustimmt, seine Währungsreserven geringer sind als seine neue Quote, so kann der Fonds den in Gold zu zahlenden Prozentsatz der Erhöhung ermäßigen.
(b) Wenn ein Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zustimmt, so hat der Fonds innerhalb 30 Tagen nach der Zustimmung dem Mitglied einen Betrag zu zahlen, welcher der Herabsetzung entspricht. Die Zahlung hat in der Währung des Mitgliedes zu erfolgen und soweit in Gold, als notwendig ist, um eine Senkung der Fondsbestände dieser Währung unter 75% der neuen Quote zu verhindern.
(c) Für jeden Beschluß, der die Zahlungen für Quotenerhöhungen betrifft, die als Ergebnis einer allgemeinen Überprüfung der Quoten vorgeschlagen worden sind, oder der den ausschließlichen Zweck hat, die Wirkungen dieser Zahlungen zu mildern, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
Absatz 5. Substituierung von Zahlungen in der Landeswährung durch Wertpapiere. – Der Fonds hat von jedem Mitglied für jeden beliebigen Teil der eigenen Währung des Mitgliedes, welcher nach Ansicht des Fonds nicht für seine Operationen benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, die von dem Mitglied oder der durch das Mitglied gemäß Artikel XIII, Absatz 2, bezeichneten Depositenstelle ausgestellt wurden. Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto des Fonds in der bezeichneten Depositenstelle zahlbar. Dieser Absatz gilt nicht nur für von Mitgliedern gezeichnete Währungsbeträge, sondern auch für jeden sonst dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag der den ausschließlichen Zweck hat, die Wirkungen dieser Zahlungen zu mildern, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
Schlagworte
Schuldschein
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268559
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