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Artikel III Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel III

Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile fallen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146525

alte Dokumentnummer

N9195854676L

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