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Artikel III Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1998

Artikel III

ZIELSETZUNG

(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparkes Thayatal liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. 1. unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
  2. 2. Teile des Thayatals als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
  3. 3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
  4. 4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
  5. 5. die Kooperation mit dem auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik angrenzenden Nationalpark „Narodni Park Podyji“ zu fördern.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Bedacht nehmen, keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen.

(4) Bilaterale Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, sowie aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, bleiben von der gegenständlichen Vereinbarung unberührt.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016657

alte Dokumentnummer

N1199810793W

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