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Artikel III BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt‑ Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160061

alte Dokumentnummer

N1199110434L

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