Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)
(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt‑ Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR12160061
alte Dokumentnummer
N1199110434L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)