Artikel III Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1984

Artikel III

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 386/1980)

Die Bestimmungen der Artikel I und II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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