Artikel III
Die Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden außerdem während der Dauer dieses Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung oder nachsynchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter – insbesondere auch von Kinder- und Jugendfilmen – sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.
Schlagworte
Kinderfilm
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119054
alte Dokumentnummer
N7197033592L
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