Artikel III Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel III

Die Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden außerdem während der Dauer dieses Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung oder nachsynchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter – insbesondere auch von Kinder- und Jugendfilmen – sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.

Schlagworte

Kinderfilm

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119054

alte Dokumentnummer

N7197033592L

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