Artikel II
(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 148/1985)
(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt werden, sofern
- 1. der Vorfluter stark verunreinigt war,
- 2. durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und
- 3. die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den für die Anwendung des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung des Vorfluters und der Verminderung der Schmutzfracht zu enthalten.
(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt 20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden Darlehens, wenn die Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber noch vor Ende 1995 erreicht wird.
(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.
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