Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1973, zu § 1, BGBl. Nr. 86/1948)
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.
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