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Artikel II TirHoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1989, zu den §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26)

  1. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.

(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

  1. 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12160259

alte Dokumentnummer

N2198913841J

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