Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960)
Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
- a) das öffentliche Sicherheitswesen,
- b) das Kraftfahrwesen sowie
- c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40139304
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