Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 239/1991, zu §§ 1, 2 und 3, BGBl. Nr. 369/1984)
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Art. 1 Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)