Artikel II ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1974

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)

(1) Lohnbedienstete, die einen nach § 13 Abs. 4 Z 2 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigen Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte bezugsrechtliche Stellung.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12160973

alte Dokumentnummer

N6195413945P

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