vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel II Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel II

Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen konvertible Währung unterliegt den folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Verkäufe durch Vertreter des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs:
  1. a) Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absatz 1 sind den bevollmächtigten Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs in Jugoslawien am Ende jedes Monats von den Vertretern direkt vorzulegen.
  2. b) Einnahmen aus gemäß Artikel I Absatz 1 getätigten Verkäufen sind auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien zu überweisen.
  3. c) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs ist berechtigt, von seinem Konto bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben oder jeden Teil davon im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.
  4. d) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs darf alle Einnahmen aus Verkäufen gemäß Artikel I Absatz 1 bzw. Teile dieser Einnahmen in freikonvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Österreich überweisen.
  1. 2. Verkäufe durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs an eigenen Verkaufsstellen:

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20010902

Dokumentnummer

NOR40220688

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)