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Artikel II Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Artikel II

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

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