Artikel II
Körperschaftsteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 10 und 21, BGBl. Nr. 401/1988)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
- 3. Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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