Artikel II. Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel II.

Jeder der beiden Teile behält sich vor, die in Artikel I vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

20005520

Dokumentnummer

NOR40091782

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