Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel II.
Jeder der beiden Teile behält sich vor, die in Artikel I vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
20005520
Dokumentnummer
NOR40091782
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