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ARTIKEL II Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL II

Gründung der EUTELSAT und des Unternehmens Eutelsat S.A.

a) Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als EUTELSAT bezeichnet.

  1. b) i) Die Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden dem Unternehmen Eutelsat S.A. die Vermögenswerte der EUTELSAT und die betrieblichen Aufgaben übertragen.
  1. ii) Das Unternehmen Eutelsat S.A. wird durch seine Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem es gegründet wird, bestimmt.
  2. iii) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens Eutelsat S.A. errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder betrieben werden, ergreift im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und dem Unternehmen Eutelsat S.A. zu treffenden Vereinbarungen jene Maßnahmen, die erforderlich werden könnten, um die Gründung und den Betrieb des Unternehmens Eutelsat S.A. zu erleichtern.

c) Die Beziehung zwischen EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. wird in der Vereinbarung festgesetzt.

d) Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A dieses Übereinkommens werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und denen des Unternehmens Eutelsat S.A. zu gewährleisten.

Schlagworte

Fernmelderechtsträger

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027335

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