Artikel II
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu den §§ 4, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 32, 41, 45, 47, 63, 66, 77, 78, 79, 94, 102 und 116, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
- 22. Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
- 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden.
- 23. Es sind weiters anzuwenden
- 1. Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.
- 2. Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen.
- 3. Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
- 4. Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.
- 24. (Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127)
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