Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
namens des Bundes Anteilsrechte an Kreditinstituten oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Kreditinstituten halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, diese im Wege des Tausches erworbenen Anteilsrechte bestmöglich zu veräußern.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
10004850
Dokumentnummer
NOR12053085
alte Dokumentnummer
N3199333944J
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