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Artikel II Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1998

Artikel II

BEREICH DES NATIONALPARKS

(1) Der Nationalpark Thayatal im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von bis zu 1 700 ha in folgenden Gebieten umfassen:

Naturschutzgebiet Thayatal, daran angrenzende Flächen in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf, Niederfladnitz und Mallersbach (alle Stadtgemeinde Hardegg) sowie die Thaya samt Ufer.

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Thayatal Flächen im Ausmaß von 1 330 ha, die in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenenAnlage kartographisch dargestellt sind, wobei die umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.

(3) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch das Land. Bei der Bewertung dieser Flächen für allfällige Entschädigungszahlungen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes in den Nationalpark Thayatal, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016656

alte Dokumentnummer

N1199810792W

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