Artikel II
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1989, so tritt dieses Abkommen am 1. Tag des 2. Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 erfolgte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Paris am 8. Dezember 1988 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)