Artikel II
- 1. Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.
- 2. Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.
- 3. Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.
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