Artikel II EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel II

  1. 1. Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.
  2. 2. Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.
  3. 3. Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

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