Artikel II
(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.
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