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Artikel II B-VGN 1975

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1975

Artikel II

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000583

Dokumentnummer

NOR12008084

alte Dokumentnummer

N1197511818H

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