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Artikel II. B-VGN 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel II.

Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt:

  1. 1. Artikel 3 des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik, BGBl. Nr. 220/1947.
  2. 2. Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, BGBl. Nr. 270/1954.
  3. 3. Artikel 4, Artikel 7 Ziffern 2, 3 und 4, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
  1. 5. Artikel IV und VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958.
  1. 7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958.

Schlagworte

Staatsvertrag von Wien, Europäische Menschenrechtskonvention

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000391

Dokumentnummer

NOR40093607

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