Artikel II AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1968

Artikel II

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, die Schulpflicht und den Besuch der Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung, schließlich sämtliche Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes geregelten Verwaltungsabgaben.

Schlagworte

Militärwesen, Schlägerungsbewilligung, Entwässerungsanlage, Kammer, Schutzwasserbau, Bundesverwaltungsabgabe, Bundesheer, Arbeiterkammer, Bundeswirtschaftskammer, Unterrichtswesen, Wasserrecht, Forstrecht, Schulrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12160753

alte Dokumentnummer

N4195010712T

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