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Artikel II Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel II

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.

(3) Die Auslieferung zum Vollzug einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Maßnahme selbst ohne Rücksicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.

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