Artikel II Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1980

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Art. I der V BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Werkstoffprüfer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 276/1973.

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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