Artikel II
Rechtsfähigkeit
Abschnitt 2
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation. Die OSZE besitzt die Rechtsfähigkeit, die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist, einschließlich der Fähigkeit, Verträge abzuschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten und an diesen teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203161
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