Artikel II
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung genehmigen für
- a) 10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung;
- b) 2 spanische Langspielfilme für jeden Film, der im Rahmen dieses Abkommens in österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden ist, und 2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen Film, der im Gebiete der Republik Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht unterschreitet.
(2) Die zuständigen spanischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung für 10 österreichische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119053
alte Dokumentnummer
N7197033591L
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