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Artikel II 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1972

Artikel II

Übergangsbestimmungen und Vollziehungsklausel

1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963 aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang nach nicht erweitert werden.

3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums für Finanzen oder die Rechtskraft einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung, mit denen Ansprüche wegen Versäumnis der Anmeldefrist 31. Dezember 1963 abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12160006

alte Dokumentnummer

N11972128470

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