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Artikel I. Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1921

Artikel I.

Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzuteilen.

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