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Artikel I Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 5. März 20092 genannte Betrag von 17.295.000 Euro wird, beginnend mit dem Jahr 2018, auf 20.754.000 Euro erhöht.

Der Betrag ist jeweils im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen.

Der Heilige Stuhl wird die Republik Österreich jeweils über den Eintritt der dauerhaften Geldwertminderung in Kenntnis setzen und um Aufnahme von Gesprächen über die Anpassung des Betrags ersuchen. Der gemäß diesem Artikel neu festgelegte Betrag ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2009.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011488

Dokumentnummer

NOR40231624

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