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ARTIKEL I Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1958

ARTIKEL I

Abschnitt 1

Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr folgende Freiheiten der Luft:

1. das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

2. das Recht, zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken zu landen.

Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte finden keine Anwendung auf Flughäfen, die unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs zu militärischen Zwecken benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten stattfinden oder die militärisch besetzt sind, und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung der zuständigen militärischen Behörden abhängig.

Abschnitt 2

Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit der Vorläufigen Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und nach Inkrafttreten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung mit diesem ausgeübt.

Abschnitt 3

Ein Vertragsstaat, der den Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Vertragsstaats das Recht zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt, kann von diesen Luftbeförderungsunternehmen verlangen, daß sie an den Punkten, an denen solche Landungen erfolgen, angemessene gewerbliche Verkehrsdienste anbieten.

Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden Luftbeförderungsunternehmen mit sich bringen, hat die Kapazität der Luftfahrzeuge zu berücksichtigen und soll derart ausgeübt werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden internationalen Fluglinienverkehrs sowie die Rechte und Verpflichtungen eines Vertragsstaats nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 4

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann jeder Vertragsstaat

1. die Strecke bezeichnen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die Flughäfen, die von diesem benutzt werden dürfen;

2. einem Fluglinienverkehr gerechte und angemessene Gebühren für die Benutzung dieser Flughäfen und der sonstigen Luftfahrteinrichtungen auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche seine nationalen, in ähnlichem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen hätten; diese Gebühren unterliegen jedoch auf Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die auf Grund des oben erwähnten Abkommens errichtet wird; der Rat erstattet einen Bericht und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung vor.

Abschnitt 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, einem Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Staates ein Zeugnis oder eine Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle in den Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches Luftbeförderungsunternehmen die Gesetze des Staates, über dessen Gebiet es Luftverkehr betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011327

Dokumentnummer

NOR40039024

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