Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den Regeln und sonstigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im folgenden als „Regeln“ bezeichnet) bilden und diesem Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Gesetzesnummer
10011496
Dokumentnummer
NOR40004836
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