vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel I

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den Regeln und sonstigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im folgenden als „Regeln“ bezeichnet) bilden und diesem Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004836

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)