Artikel I.
Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des §. 1500 des a. b. G. B. keine Anwendung.
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