Artikel I
(1) In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und der Republik Österreich *).
(2) Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
