Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die Mitwirkung von UNHCR in jenen Verfahren, in denen der Asylantrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde und in denen gemäß § 39 Abs. 3 AsylG die Anträge nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Zur raschen Bearbeitung dieser Fälle schuf UNHCR den Posten, Nummer 417020, eines Protection Assistant (Airport Officer; im Folgenden „Posten" genannt) entsprechend der „General Service" Kategorie, also einen Posten für eine/n lokal angestellte/n MitarbeiterIn, die nach dem für Österreich geltenden Gehaltsschema der Vereinten Nationen entlohnt wird.
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