Artikel I
(1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien haben zur Erlangung des Baccalaureats eine zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. II bis XIII abzulegen.
(2) Wenn besondere Gründe in der Person des Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder 12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende Externistenprüfung ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120852
alte Dokumentnummer
N7198310438Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)