vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel I

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146523

alte Dokumentnummer

N9195854674L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)