Artikel I.
Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Oktober 1952 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien" bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.
Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet werden, die im Anleiheabkommen festgelegte Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang es anders erfordert.
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