Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 195/2012, wurde berücksichtigt.
Artikel I
Diese Berufstitel sind:
„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;
„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;
„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;
„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;
„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;
„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;
„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;
„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;
„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;
„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;
„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,
„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;
„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 195/2012, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Bergwesen, Lehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20002074
Dokumentnummer
NOR40032398
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